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richard9verkuil: <a href="http://www.grprainer.com/Erbrecht.html" target="_blank">http://www.grprainer.com/Erbrecht.html</a> Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), soll die Haftung eines Erben für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers...
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<a href="http://www.grprainer.com/Erbrecht.html" target="_blank">http://www.grprainer.com/Erbrecht.html</a> Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), soll die Haftung eines Erben für Forderungen aus einem Mietverhältnis des Erblassers auf den Nachlass beschränkt werden können. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen <a href="http://www.grprainer.com/" target="_blank">www.grprainer.com</a>führen aus: Ein bestehendes Mietverhältnis des Erblassers geht normalerweise nach dem Tod auf dessen Erben über. Bei der Beendigung eines solchen Mietverhältnisses muss der Erbe unter Umständen die in § 564 Satz 2 BGB genannte Frist beachten. Die nach dem Tod des Erblassers entstandenen Forderungen aus dem Mietverhältnis seien nach einer fristgerechten Kündigung des Erben als reine Nachlassverbindlichkeiten zu werten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 23.01.2013 (Az.: V